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ARTIKEL XV Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2009

ARTIKEL XV

SONDERZIEHUNGSRECHTE

Abschnitt 1

Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten

  1. (a) Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels XVIII den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
  2. (b) Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, gemäß den Bestimmungen in Anhang M Sonderziehungsrechte zu.

Abschnitt 2

Bewertung des Sonderziehungsrechts

Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40261282

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