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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 900 Jahre Festung Hohensalzburg“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Festung Hohensalzburg und die Inschrift „900 Jahre Festung Hohensalzburg“ zu tragen.

(2) Die andere Seie hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004260

Dokumentnummer

NOR12046678

alte Dokumentnummer

N3197720794J

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