Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Festung Hohensalzburg und die Inschrift „900 Jahre Festung Hohensalzburg“ zu tragen.
(2) Die andere Seie hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004260
Dokumentnummer
NOR12046678
alte Dokumentnummer
N3197720794J
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