0. | GRUNDTEXT DES ABKOMMENS |
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0.1 | Artikel 1 |
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| Lit. c Ziffer i) – Teilweise geschlossene –
Behälter |
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0.1.c)i)-1 | Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1
lit. c Ziffer i) ist ein Behälter zu verstehen, der im allgemeinen aus einem
Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem eines geschlossenen Behälters
entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus
Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art
können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter
bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind.
Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren
(z. B. Automobile) benutzt. |
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| Lit. c – Zubehör und Ausrüstung des
Behälters |
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0.1.c)-1 | Unter „Zubehör und Ausrüstung des Behälters“ fallen insbesondere
folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind: - a) Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der
Temperatur innerhalb des Behälters;
- b) Kleingerät, wie Temperatur- oder Stoßregistriervorrichtungen, das
Veränderungen und Stöße anzeigt oder registriert;
- c) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche
Vorrichtungen zur Warenunterbringung.
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| Lit. c – Abnehmbare
Karosserien |
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0.1.c)-2 | Unter einer abnehmbaren Karosserie ist ein Laderaum ohne
Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf
einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des
Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck
hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das
heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene
bestimmt sind. |
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1. | ANLAGE 1 |
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1.1. | Absatz 1 – Verwendung von Plastikfolien für Erkennungszeichen und
-nummern auf den Behältern. |
1.1.-1 | Bei Verwendung von Plastikfolien gelten Erkennungszeichen und -nummern
auf Behältern unter folgenden Voraussetzungen als dauerhafte
Aufschrift: - a) Ein Qualitätsklebemittel ist zu verwenden. Die Plastikfolie soll
nach ihrer Aufbringung eine ihre Dehnbarkeit übersteigende Haftkraft
aufweisen, sodaß eine Ablösung ohne Zerstörung nicht möglich ist. Dieses
Erfordernis gilt bei der Folienerzeugung durch Gießen als erfüllt. Eine
Folie, die im Kalandrierverfahren erzeugt wurde, kann nicht verwendet
werden.
- b) Änderungen der Erkennungszeichen und -nummern haben die komplette
Entfernung der bisherigen Kennzeichen vor der Anbringung der neuen Folien
zur Voraussetzung. Die Anbringung einer neuen Folie auf einer bereits
vorhandenen ist nicht zulässig.
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1.1.-2 | Die Bestimmungen für die Verwendung von Plastikfolien zur Kennzeichnung
von Behältern in Unterabsatz 1.1.-1 dieser Erläuterung schließen die
Verwendung anderer dauerhafter Aufschriften nicht aus. |
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4. | ANLAGE 4 |
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4.2. | Artikel 2 |
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| Absatz 1 lit. a – Zusammenbau der
Bestandteile |
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4.2.1.a)-1 | - a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Mutterschrauben
usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht
sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernieten,
verschweißt, mit Schließring versehen oder verschraubt und genietet oder
die Muttern verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h.
Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich
sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der
Boden des Behälters durch Gewindeschneidschrauben, eingeschossene Nieten
oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den
Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen,
befestigt sein, sofern – ausgenommen bei Gewindeschneidschrauben – das
Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm
verschweißt ist.
- b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wieviele
Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung
entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, daß die
verbundenen Teile nicht verschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu
hinterlassen. Wahl und Anbringung anderer Verbindungsteile sind
freigestellt.
- c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und ersetzt
werden können ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, d. h. ohne daß beide
Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, sind nach lit. a dieser
Erläuterung nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und
Blindnieten und dergleichen.
- d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für
Spezialbehälter, z. B. Isolierbehälter, Kühlbehälter und Tankbehälter,
soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der
Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben, nicht unvereinbar sind. Können
die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a
beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c
genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der
Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich
sind.
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| Absatz 1 lit. b – Türen und andere
Abschlußeinrichtungen |
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4.2.1.b)-1 | - a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses
ermöglicht, muß
- i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung
4.2.1.a)-1 beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder
- ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und
mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann,
ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muß auch:
- iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von
mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen, und
- iv) gleiche Sicherheit, unabhängig von der Art des verwendeten
Zollverschlusses, bieten.
- b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum
Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a i) und
ii) dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile
(z. B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der
Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist,
nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu
hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht
zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und
mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht
gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine
Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die
beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften
der lit. a Ziffer i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein.
- c) Bei wärmeisolierten Behältern können ausnahmsweise das
Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren
Entfernung den Zugang zum Inneren des Behälters oder zu etwaigen
Verstecken gestatten würde, an den Türen derartiger Behälter mit Bolzen
oder Schrauben befestigt sein, die von außen angebracht werden, aber sonst
den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen 4.2.1. a) nicht entsprechen,
vorausgesetzt daß:
- i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen
Platte oder einer ähnlichen, hinter der Außenwand der Tür befestigten
Vorrichtung verankert ist und
- ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem
Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie
vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt
werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 4
dieser Anlage). Der Ausdruck „wärmeisolierter Behälter“ umfaßt Behälter
mit Kühl- und Wärmeanlage.
- d) Behälter mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen,
Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, daß die Zahl
der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck
müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung
angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit
einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
- e) Behälter mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der
erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
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| Absatz 1 lit. c –
Lüftungsöffnungen |
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4.2.1.c)-1 | - a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht
überschreiten.
- b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten,
müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite
der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes
Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein.
- c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten
(z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren
bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen
Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- oder Massenweite 10 mm
bzw. 20 mm betragen darf.
- d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden
grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt.
Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten
durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus
Draht oder anderem Material gestattet.
- e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind
zulässig, wenn die Lochweite den festgesetzten Maßen entspricht und das
verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher ohne
sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf
die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer
Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
- f) die Lüftungsöffnungen müssen mit einer Sperrvorrichtung versehen
sein. Diese muß mit der Schutzdecke derart verbunden sein, daß den
Zollorganen die Überprüfung der Öffnung möglich ist. Diese
Sperrvorrichtung muß an der Schutzdecke in einem Abstand von mindestens
5 cm von der Lüftungsöffnung befestigt sein.
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| Absatz 1 lit. c –
Abflußöffnungen |
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4.2.1.c)-2 | - a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht
überschreiten.
- b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten,
müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach
lit. b der Erläuterung 4.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind.
- c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren
gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht
verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung
versehen sind, die von der Innenseite des Behälters leicht zugänglich
ist.
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4.4. | Artikel 4 |
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| Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte
Schutzdecken |
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4.4.3.-1 | - a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen
Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der
Anlage 4 entsprechen.
- b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen
Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern
die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 4 der Anlage 4
zusammengesetzt sind.
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| Absatz 6 lit. a |
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4.4.6.a)-1 | Die Zeichnungen 1 bis 3 dieser Anlage zeigen Beispiele von
Vorrichtungen, die zur Befestigung der Schutzdecke am Behälter und um die
Eckpfosten des Behälters herum für Zollzwecke annehmbar sind. |
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4.4.6.a)-2 | Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrachten
Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe
Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern: - a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Behälter
befestigt sind, und zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht
werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
- b) die Ringe aus Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg
versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind;
- c) die Schutzdecke am Behälter in der Weise befestigt ist, die genau
der in Anlage 4 Artikel 1 lit. a dieses Übereinkommens festgelegten
Bedingungen entspricht.
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4.4.6.a)-3 | Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am
Behälter befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes
zulässig (siehe Zeichnung 6 dieser Anlage), sofern - a) jeder Bügel so am Behälter befestigt ist, daß er nicht entfernt und
wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu
hinterlassen,
- b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig
verdeckt ist.
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| Absatz 6 lit. b – Bleibend befestigte
Schutzdecken |
4.4.6.b)-1 | Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am
Aufbau des Behälters befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus
Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band
durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen
4.2.1.a)-1 dieser Anlage entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden
ist. |
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| Absatz 7 – Zwischenraum zwischen den Ringen und den
Ösen |
4.4.7.-1 | Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht
übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den
Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval
und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu
können. |
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| Absatz 8 – Befestigungsseile mit
Textilseele |
4.4.8.-1 | Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier
Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist,
sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen
Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt. |
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| Absatz 10 lit. a – Spannüberfall bei
Schutzdecken |
4.4.10.a)-1 | Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Außenseite einen
horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters
erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht
es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese
Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die
Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im
Behälter beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die
Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen
sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: - a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke
befestigt werden, oder
- b) kleine, einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite
der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein
zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten.
In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei
Schutzdecken auch ganz vermeiden. |
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| Absatz 10 lit. c –
Schutzdecken-Riemen |
4.4.10.c)-1 | Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet
angesehen: - a) Leder,
- b) nicht dehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder
kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder
zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare
Spuren zu hinterlassen. Außerdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen
durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
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4.4.10.c)-2 | Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den
Vorschriften des Artikels 4 Absatz 10 Satz 3 der Anlage 4. Sie entspricht auch
den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4. |
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5. | ANLAGE 5 |
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5.1. | Absatz 1 – Zulassung kombinierter Behälter mit
Schutzdecken |
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5.1.-1 | Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die zur Beförderung unter
Zollverschluß zugelassen sind, zu einem einzigen Behälter vereinigt, der mit
einer einzigen Schutzdecke versehen ist und den Bedingungen für die
Beförderung unter Zollverschluß entspricht, so ist für diese
Behälterkombination keine besondere Zulassungsbescheinigung oder -tafel
erforderlich. |
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