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Anlage 1 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1985

Anlage 1

ANLAGE 1

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG DER BEHÄLTER

(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:

  1. a) Die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters;
  2. b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und -nummern;
  3. c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder in Form des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, angegeben werden oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen.

(3) Die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter müssen außerdem die folgenden Angaben tragen, die nach Anlage 5 auch auf der Zulassungstafel anzubringen sind:

  1. a) Die ihnen vom Hersteller gegebene Seriennummer (Fabrikationsnummer) und,
  2. b) wenn sie nach dem Typ zugelassen sind, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs.

Schlagworte

Erkennungsbuchstabe, Erkennungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046710

alte Dokumentnummer

N3197726725L

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