vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046688

alte Dokumentnummer

N3197726703L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)