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Artikel 28 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

Artikel 28

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046709

alte Dokumentnummer

N3197726724L

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