Artikel 28
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046709
alte Dokumentnummer
N3197726724L
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