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Artikel 10 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

d) SONDERFÄLLE

Artikel 10

(1) Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

(2) Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

  1. a) den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
  2. b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder
  3. c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.

(3) Artikel 6 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046691

alte Dokumentnummer

N3197726706L

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