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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 200 Jahre Burgtheater“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Ansicht des Burgtheaters, umrahmt von den Jahreszahlen 1776, 1976 und der Inschrift 200 Jahre Burgtheater, sowie dem damaligen Staatswappen zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004238

Dokumentnummer

NOR12046481

alte Dokumentnummer

N3197620782J

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