Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975
ARTIKEL IX
Artikel 9
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels VII ist der Bundesminister für Justiz betraut.