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ARTIKEL 3 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

ARTIKEL 3

1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände

  1. (a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
  2. (b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
  3. (c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
  4. (d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.

2. Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116800

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