ARTIKEL 3
1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
- (a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
- (b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
- (c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
- (d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR40116800
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