II Prüfung und Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
1. Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.
2. Die ermächtigten Punzierungsämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- – Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;
- – Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;
- – bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Punzierungsamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;
- – der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.
3. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR40116802
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