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ARTIKEL VI Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1975

ARTIKEL VI

Die Rückzahlung der Kapitalsumme und die Zahlung der Zinsen erfolgt gemäß der im Anhang enthaltenen Tabelle, wobei der Anhang einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens darstellt.

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