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§ 6 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 6

Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.

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