vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Gutachterausschüsse

§ 7

Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 45 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 vom Bundesministerium für Finanzen für jedes Bundesland zu bilden und dienen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens gemäß den Vorschriften des § 35 des Bewertungsgesetzes 1955 für den Bereich jedes Bundeslandes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)