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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat eine freie Komposition mit pflanzlichen Formen zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004183

Dokumentnummer

NOR12046073

alte Dokumentnummer

N3197420108J

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