Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 12'8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Gesetzesnummer
10004183
Dokumentnummer
NOR12046072
alte Dokumentnummer
N3197420107J