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Artikel 8 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 8

(1) Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Polen nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und die Urkunden übergeben, welche die Rechte nach Artikel 1 verkörpern und durch die Republik Österreich entschädigt wurden. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann an deren Stelle die Republik Österreich andere den Entschädigungsanspruch feststellende Dokumente übergeben.

(2) Darüber hinaus wird die Republik Österreich der Volksrepublik Polen – sobald hiezu die Möglichkeit besteht – die Namen der physischen und die Bezeichnung der juristischen Personen bekanntgeben, deren Ansprüche als entschädigungsfähig anerkannt wurden, sowie die Bezeichnung der Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die entschädigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046131

alte Dokumentnummer

N3197444338J

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