Artikel 10
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten durch Austauch (Anm.: richtig: Austausch) von Noten einander mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach ihrem Recht für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Oktober 1970, in zwei Exemplaren in deutscher und in polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004177
Dokumentnummer
NOR12046133
alte Dokumentnummer
N3197444340J
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