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Artikel 10 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 10

Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten durch Austauch (Anm.: richtig: Austausch) von Noten einander mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach ihrem Recht für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 6. Oktober 1970, in zwei Exemplaren in deutscher und in polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046133

alte Dokumentnummer

N3197444340J

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