Artikel 8
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045818
alte Dokumentnummer
N3197326674L
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