vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 23

  1. 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
  2. 2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 22 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
  3. 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045833

alte Dokumentnummer

N3197326689L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)