Artikel 23
- 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
- 2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 22 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
- 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045833
alte Dokumentnummer
N3197326689L
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