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Artikel 12 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

KAPITEL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 12

  1. 1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.
  2. 2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Material verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045822

alte Dokumentnummer

N3197326678L

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