KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 12
- 1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.
- 2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Material verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045822
alte Dokumentnummer
N3197326678L
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