Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045624
alte Dokumentnummer
N3197226645L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
