vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045624

alte Dokumentnummer

N3197226645L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)