Artikel 26
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, daß diese Abschrift gleichlautend ist dem Originaltext, der in den Archiven des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045643
alte Dokumentnummer
N3197226664L
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