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Artikel 25 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 25

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 19;
  2. b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 20 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 21;
  4. d) jede nach Artikel 22 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
  5. e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 23.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045642

alte Dokumentnummer

N3197226663L

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