KAPITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.
2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von wissenschaftlichem Gerät werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Gerät verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045629
alte Dokumentnummer
N3197226650L
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