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Artikel 28 DBA – Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1972

Artikel 28

Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Gebiets von Portugal, der von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist, ausgedehnt werden, in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Vertragstaat nach Artikel 30 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des Gebiets von Portugal außer Kraft, auf den es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045690

alte Dokumentnummer

N3197237907J

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