Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10004117
Dokumentnummer
NOR12045689
alte Dokumentnummer
N3197237906J
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