vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 50 S – 80. Geburtstag von Bundeskanzler Ing. Julius Raab

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des verstorbenen Bundeskanzlers Ing. Julius Raab in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „1891 Ing. Julius Raab 1964“ und die Jahreszahl „1971“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10004099

Dokumentnummer

NOR12045218

alte Dokumentnummer

N3197119949J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)