Artikel 4
Hinsichtlich des im Artikel 9 des Zahlungsabkommens vom 16. Oktober 1948 erwähnten Saldos auf dem Dollarverrechnungskonto „A" sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen, die per 31. Dezember 1971 ermittelte Clearingschuld auf ein bei der Oesterreichischen Natonalbank Wien neu zu eröffnendes Dollarverrechnungskonto „ ,A` - in Liquidation" zu übertragen. Der Clearingsaldo ist von der Schuldnerbank durch Zahlung in freien US-Dollar an die Gläubigerbank zu begleichen.
Die Oesterreichische Nationalbank und die Bulgarische Außenhandelsbank werden alle im Zusammenhang mit der Beendigung des Zahlungsabkommens vom 16. Oktober 1948 und dem Übergang des Zahlungsverkehrs auf frei konvertierbare Währung erforderlichen technischen Vereinbarungen treffen.
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