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Artikel 2 Zahlungsverkehr (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 2

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

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