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§ 6 Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1971

§ 6.

Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds wird durch die in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR12045256

alte Dokumentnummer

N3197121443L

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