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§ 2 25 S – Peter Rosegger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Heimatdichters Peter Rosegger in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „Peter Rosegger“ und die Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10004065

Dokumentnummer

NOR12045043

alte Dokumentnummer

N3196919802J

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