§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10004056
Dokumentnummer
NOR12045045
alte Dokumentnummer
N3196936960J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)