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§ 1 Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1969

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10004056

Dokumentnummer

NOR12045045

alte Dokumentnummer

N3196936960J

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