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Artikel 9 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 9

(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt, kann die Behörde die von ihr ausgestellten Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.

(3) Grenzausweise, die von einem Organ des anderen Vertragsstaates abgenommen wurden, sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075229

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