Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 20
Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10004046
Dokumentnummer
NOR40075240
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
