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Artikel 20 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 20

Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075240

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