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Artikel 1 Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1968

Artikel 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen (GATT‑)Zollsätze und bulgarischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

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