Artikel 1
Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen (GATT‑)Zollsätze und bulgarischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.
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