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§ 2 25 S – Maria Theresientaler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Brustbild der Kaiserin samt Umschrift zu zeigen, das dem auf dem Maria Theresientaler befindlichen gleicht. Die Umschrift lautet: „M.THERESIA.D.G.R.IMP. HU.BO.REG.“. Links und rechts des Brustbildes befinden sich die Jahreszahlen „1717“ und „1780“, darunter die Jahreszahl „1967“. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10004019

Dokumentnummer

NOR12044781

alte Dokumentnummer

N3196719790J

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