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Anlage 1 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1968

Anlage 1

— ANHANG A

ERSTZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL FÜR LÄNDER, DIE GEMÄSS ARTIKEL 64 MITGLIEDER WERDEN KÖNNEN

Teil A. Regionale Länder

I

Land

Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)

1. Afghanistan

3,36

2. Australien

85,00

3. Kambodscha

3,00

4. Cylon

8,52

5. China, Republik

16,00

6. Indien

93,00

7. Iran

60,00

8. Japan

200,00

9. Korea, Republik

30,00

10. Laos

0,42

11. Malaysia

20,00

12. Nepal

2,16

13. Neuseeland

22,56

14. Pakistan

32,00

15. Philippinen

35,00

16. Republik Vietnam

7,00

17. Singapur

4,00

18. Thailand

20,00

19. West-Samoa

0,06

Zusammen

642,08

  

II

Folgende regionale Länder können gemäß Artikel 63 Unterzeichner dieses Abkommens werden, vorausgesetzt, daß sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung jeweils die folgenden Beträge auf das Stammkapital der Bank zeichnen:

Land

Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)

1. Burma

7,74

2. Mongolei

0,18

Zusammen

7,92

  

Teil B. Nichtregionale Länder

Land

Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)

1. Belgien

5,00

2. Kanada

25,00

3. Dänemark

5,00

4. Deutschland, Bundesrepublik

30,00

5. Italien

10,00

6. Niederlande

11,00

7. Vereinigtes Königreich

10,00

8. Vereinigte Staaten

200,00

Zusammen

296,00

  

II

Folgende nichtregionale Länder, welche an der Tagung des Vorbereitenden Komitees für die Asiatische Entwicklungsbank vom 21. Oktober bis 1. November 1963 in Bangkok teilgenommen und dort ein Interesse an einer Mitgliedschaft bei der Bank bekundet haben, können gemäß Artikel 63 Unterzeichner dieses Abkommens werden, vorausgesetzt, daß jedes solche Land zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Betrag auf das Stammkapital der Bank zeichnet, der sich auf mindestens fünf Millionen US-Dollar ($ 5,000.000) beläuft:

  1. 1. Österreich
  2. 2. Finnland
  3. 3. Norwegen
  4. 4. Schweden

III

Spätestens am 31. Jänner 1966 kann jedes der in Teil B (I) dieses Anhanges aufgezählten nichtregionalen Länder durch entsprechende Mitteilung an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok den Betrag seiner Zeichnung erhöhen, dies jedoch nur mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der in Teil B (I) und Teil B (II) dieses Anhanges aufgezählten Erstzeichnungen der nichtregionalen Länder den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Dollar ($ 350,000.000) nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075137

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