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Artikel 63 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Kapitel X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG

  1. 1. Die Urschrift dieses Abkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Anhang A zu diesem Abkommen angeführten Länder auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden „Verwahrer“ genannt) hinterlegt.
  2. 2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und anderen Ländern, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075133

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