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Artikel 62 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 62

STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG

Wird für irgendein Vorhaben der Bank die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075132

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