Artikel 62
STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG
Wird für irgendein Vorhaben der Bank die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075132
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