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Artikel 64 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 64

RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME

  1. 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung und ihrem Zeitpunkt die anderen Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.
  2. 2. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entspricht, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075134

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