Artikel 65
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikations- oder Annahmeurkunden von mindestens fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter mindestens zehn [10] regionalen Ländern) hinterlegt worden sind, deren Erstzeichnungen gemäß Anhang A zu diesem Abkommen zusammen mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075135
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